Verkaufs- und Lieferbedingungen der Neschen Austria GmbH, A-1160 Wien

Für alle Lieferungen und Leistungen sind die folgenden Bedingungen maßgebend:
Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur soweit die Neschen Austria GmbH sie schriftlich anerkennt.

1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur verbindlich, soweit die Neschen Austria GmbH sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Handelsübliche Abweichungen in der Beschaffenheit, z.B. der Farbe und der Reinheit, sowie Veränderungen, die der Qualitätsverbesserung dienen, bleiben vorbehalten. Bei Sonderanfertigungen sind geringfügige Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % der bestellten Menge gestattet. Die Neschen Austria GmbH behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Software, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Die Erzeugnisse der Neschen Austria GmbH werden mit größter Sorgfalt in modernen Produktionsverfahren hergestellt und sind vielseitig einsetzbar. Materialfehler werden durch ständige strenge Kontrollen weitgehend ausgeschaltet. Auf den jeweiligen Verwendungszweck und die sachgemäße Verarbeitung durch den Käufer hat die Neschen Austria GmbH jedoch keinen Einfluss.

Der Käufer verpflichtet sich, vor dem Verarbeiten des von der Neschen Austria GmbH gelieferten Produktes, seine einwandfreie Beschaffenheit und die Eignung für den vom Käufer vorgesehenen Zweck zu prüfen.

Für allfällige Rückfragen steht dem Käufer die anwendungstechnische Abteilung der Neschen Austria GmbH zur Verfügung.

4. An Preise für vereinbarte Lieferungen oder Leistungen halten wir uns für den Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsabschluß gebunden. Die Zahlung hat binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder binnen 8 Tagen mit 2 % Skonto zu erfolgen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels (30 Tage) werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über Wechseldiskontsatz berechnet. Ein Skontoabzug ist unzulässig, solange ältere Rechnungen noch nicht bezahlt sind. Vertreter und Reisende sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht ermächtigt. Sämtliche Mahn- und vorprozessuale Inkassokosten gehen zu Lasten des Schuldners.

5. Die Lieferung erfolgt ab Werk Wien ausschließlich Verpackung. Aufträge unter EUR 100,-. können nicht ausgeführt werden.

6. Die Lieferung und der Versand erfolgen in allen Fällen auf Gefahr des Käufers, auch bei frachtfreier Lieferung ab Werk. Die Neschen Austria GmbH bestimmt die Art der Versendung unter Ausschluß jeglicher Haftung nach ihrem Ermessen, falls der Käufer keine Versandvorschriften erteilt. Eine Transportversicherung wird nur auf schriftliches Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen.

7. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Verkehrshindernisse und ähnliche Ereignisse entbinden die Neschen Austria GmbH für die Dauer des Hindernisses von der Vertragserfüllung; dauert das Hindernis länger als 6 Monate, so kann die Neschen Austria GmbH vom Vertrag zurücktreten. Ereignisse dieser Art sind auch Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, die z.B. Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff, Transportschwierigkeiten in der Energieversorgung, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb und im Betrieb der Zulieferer. Tritt eine Verzögerung der Lieferung aus anderen Gründen ein, sind diese Gründe von der Neschen Austria GmbH zu vertreten. Erwächst dem Käufer aus der Verspätung ein Schaden, so ist er berechtigt, eine Entschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von höchstens 0,5 % im Ganzen höchstens 5 % desjenigen Teiles des Kaufpreises zu beanspruchen, der auf die verspätet gelieferte Ware entfällt. Eine Entschädigung ist bei der endgültigen Abrechnung zu berücksichtigen.

8. Für Beanstandungen gilt folgendes:

a) Bei allen Waren, mit Ausnahme von Maschinen, sind Rügen unter sonstigem Ausschluß der Gewährleistung bei offensichtlichen Mängeln schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware geltend zu machen, bei versteckten Mängeln innerhalb von 2 Wochen ab Entdeckung des Mangels, spätestens jedoch 6 Monate nach Empfang der Ware. Die Neschen Austria GmbH nimmt bei berechtigten Mängelrügen die Ware zurück und liefert nach ihrer eigenen Wahl entweder einwandfreie Ware oder erstattet den entrichteten Kaufpreis.

b) Bei Maschinen haftet die Neschen Austria GmbH für die Dauer von sechs Monaten von der Lieferung ab für Fehlerfreiheit im Werkstoff und der Verarbeitung. Die Gewährleistung geht nach Wahl der Neschen Austria GmbH auf Reparatur der Maschine oder Ersatz der eingesandten Teile. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Firma Neschen Austria GmbH über. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, dass der Mangel nicht behoben werden kann.

Die Neschen Austria GmbH haftet nicht für mittelbare Schäden, für Schäden aus leichter Fahrlässigkeit und für Folgeschäden.

Die Gewährleistung erlischt, wenn die Maschine nicht sachgemäß behandelt worden ist. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen bedürfen der Schriftform.

9. Für den Verlust von Gegenständen, die der Neschen Austria GmbH zur Bearbeitung oder Instandsetzung überlassen worden sind, oder für Schäden an derartigen Gegenständen haftet die Firma Neschen Austria GmbH nur im Falle eines groben Verschuldens.

10. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum der Neschen Austria GmbH bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen, auch aus früheren oder künftigen Lieferungen – insbesondere bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung). Vor vollständiger Bezahlung ist eine Veräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Belastung unserer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware, ist während der Dauer unseres Eigentumsrechtes unzulässig. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Neschen Austria GmbH berechtigt, entweder die gelieferte Ware ohne Verzicht auf ihre Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Fortnahme des gelieferten Gegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Käufers. Bei einem Rücktritt vom Vertrag hat der Käufer der Firma Neschen Austria GmbH außer der Entschädigung für die Benutzung des gelieferten Gegenstandes die Wertminderung zu ersetzen.

Die Neschen Austria GmbH ist berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen der Neschen Austria GmbH gegenüber nicht pünktlich oder vollständig nachkommt oder über das Vermögen des Käufers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird, oder der Käufer faktisch seine Zahlungen einstellt, oder wegen des Abschlusses eines außergerichtlichen Ausgleichs an seine Gläubiger herantritt.

Die Zurücknahme der Ware durch die Neschen Austria GmbH gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass dies besonders schriftlich vereinbart wurde. Bei Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware bleibt das Recht der Neschen Austria GmbH, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bestehen.

Bis zum Ablauf des Eigentumsvorbehaltes gilt der Käufer als treuhändiger Verwahrer der unter Eigentumsvorbehalt verkaufen Ware. Die durch die Geltendmachung der Rechte der Neschen Austria GmbH aus dem Eigentumsvorbehalt entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

11. Für die Anfertigung von Druckerzeugnissen gilt weiter folgendes:

a) Vom Käufer genehmigte Andrucke sind für die endgültige Druckausführung allein maßgebend.

b) Bei farbigen Druckaufträgen gelten geringfügige farbliche Abweichungen nicht als Mängel.

c) Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass ihm die rechtliche Befugnis zur Vervielfältigung der bestellten Druckausführung zusteht.

d) Druckunterlagen, die die Firma Neschen Austria GmbH hergestellt hat, bleiben ihr Eigentum und in ihrem Besitz, auch wenn sie dem Käufer berechnet werden.

12. Die Ausfuhr der Erzeugnisse der Firma Neschen Austria GmbH ist nur mit ihrer schriftlichen Einwilligung gestattet.

13. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Leistungen an Kaufleute ist Wien. Es gilt das Recht der Republik Österreich.

14. Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen ab 1. Feber 2003